Allgemeine Vertrags­bestimmungen der PFISTER ELECTRIC AG

1. Allgemeines

1.1 Sofern nichts anderes vereinbart, basieren die offerierten oder ausgeführten Leistungen der PFISTER ELECTRIC AG (nachfolgend Firma genannt) auf den nachfolgend aufgeführten Grundlagen:
- Allgemeine Vertragsbestimmungen (nachfolgend AVB genannt) der PFISTER ELECTRIC AG
- SIA-Norm 118 (allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
- SIA-Norm 380/7 (Haustechnik)
- Verordnungen und Normen über die elektrischen Anlagen
- Richtlinien für die Installation von Telekommunikationsanlagen
- Vorschriften des Energielieferanten

1.2  Mit der Auftragserteilung werden die vorstehend aufgeführten Unterlagen Bestandteil des abgeschlosse- nen Werkvertrages.

1.3  Soweit die vorliegenden AVB abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den übrigen Normen vor.

1.4  Ergänzend zu den AVB und den vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen
- Obligationenrechts (insbesondere Art. 363 ff.) Anwendung.

1.5  Unter den Begriff des Bestellers fallen nebst der Bauherrschaft auch Generalunternehmen, Architekten,
- Bauleitung, Fachingenieure etc. Wenn keine offensichtliche Veranlassung gegeben ist, ist die Firma nicht verpflichtet, im Handelsregister oder anderweitig zu prüfen, ob der Besteller zu seinen Rechtshandlungen ermächtigt ist.

2 Ausführungsunterlagen, Vertraulichkeit

2.1  Das Angebot mit Vorausmass ist eine technische Vorarbeit der Firma und in den Einheitspreisen nicht eingerechnet. Der Besteller hat deshalb die ihm übergebenen Unterlagen, die Offerte etc. vertraulich zu behandeln. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, diese Dokumente ohne schriftliche Zustimmung der Firma an Dritte weiter zu geben oder anderweitig bekannt oder zugänglich zu machen. Die Firma behält sich vor, bei Widerhandlungen Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

2.2  Der Besteller stellt der Firma rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sämtliche notwenigen Unterlagen zur Ver- fügung. Bei grösseren Aufträgen legt der Besteller der Firma rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ein Arbeitspro- gramm vor. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt das Terminprogramm zum Nachteil der Firma geändert werden und ihr dadurch zur Einhaltung des Endtermins Mehrkosten in Form von Überzeit, zusätzliches Personal, Sonntags- oder Nachtarbeit entstehen, so werden diese dem Besteller in Rechnung gestellt.

3 Verbindlichkeit des Angebots

3.1 Wenn im Angebot nichts anderes erwähnt ist, gilt das Angebot während drei Monaten ab Eingabedatum.

4 Lohn- und Materialpreisänderungen

4.1 Lohn- und Materialteuerungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenfalls weiterverrechnet werden gesetzliche Gebühren, Abgaben, etc.

5 Änderungen, Mehraufwand und Zusatzaufträge

5.1  Nach Fertigstellung wird der Umfang der ausgeführten Arbeiten durch ein Ausmass festgestellt. Mehr- und Minderleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt bzw. dem Besteller gutgeschrieben. Massge- bend sind die vereinbarten Einheitspreise. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehal- ten.

5.2  Ist der Besteller mit den von der Firma schriftlich angekündigten Mehrleistungen nicht einverstanden, muss er dies der Firma innert fünf Tagen schriftlich mitteilen. Ohne schriftliche Einsprache innerhalb dieser Frist gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zulasten des Bestellers.

5.3  Zusatzaufträge (Auftragserweiterungen) des Bestellers müssen schriftlich erfolgen. Ein Nachtragsangebot der Firma ist durch den Besteller schriftlich zu bestätigen.

6 Mehraufwand in Folge mangelhafter Koordination Regie- und Zusatzarbeiten

6.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Be- steller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird zusätzlich in Rech- nung gestellt.

7 Beschädigung von Leitungen

7.1 Der Besteller oder die Bauleitung orientieren die Firma über die Lage von verdeckten Leitungen. Für die Beschädigung von Leitungen, deren Lage die Firma nicht gekannt hat, wie auch für die damit zusammen- hängenden Folgeschäden, haftet die Firma nicht.

8 Abnahme

8.1  Die Firma zeigt dem Besteller die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich abgeschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Nimmt der Besteller nicht teil oder verweigert er die Vereinbarung eines Termins, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

8.2  Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
- Allgemeine Vertragsbestimmungen der Pfister Electric AG Version September 2020

8.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Firma vereinbart.

9 Prüfung/Mängelrüge

9.1  Der Besteller ist verpflichtet, die Arbeiten sofort bei Abnahme des Werks zu prüfen.

9.2  Leistungen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Besteller innerhalb von zehn Tagen vom Zeitpunkt der Abnahme an gerechnet schriftlich zu melden. Unterlässt der Besteller dies, gelten die Leistungen als genehmigt.

9.3  Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungspflicht der Firma.

9.4  Bei der Abnahme nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. verdeckte Mängel) hat der Besteller sofort zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gemäss Ziff. 10.1.

10 Beschränkung der Mängelhaftung

10.1  Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme.

10.2  Für Geräte, welche die Firma im Rahmen des Werkvertrages geliefert hat, garantiert sie für die Zeit, in der sie selbst Garantieansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen kann. Die Firma haftet auf keinen Fall für Folgeschäden.

10.3  Die Firma haftet nicht für Mängel an Apparaten und Geräten (z.B. Beleuchtungskörper), die nicht Bestandteil des Werkvertrages sind und dem Besteller direkt durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden sowie damit zusammenhängende Folgeschäden. Der Besteller hat seine diesbezüglichen Ansprüche di- rekt gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Massgebend sind die jeweiligen Verkaufs- und Lie- ferbedingungen des Lieferanten. Soweit in diesem Zusammenhang Arbeitsleistungen der Firma in An- spruch genommen werden (z.B. für die Reparatur oder den Austausch von Geräten), hat der Besteller ihm seine Leistungen nach den jeweils gültigen Regietarifen zu vergüten.

11 Haftung

11.1  Die Firma ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden pauschal und gesamt- haft für höchstens bis zu CHF 20 Mio. versichert. Jede weitergehende diesbezügliche Haftung, insbeson- dere diejenige für Vermögensschäden und indirekte Schäden, wird wegbedungen.

11.2  Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ent- standen sind. Des Weiteren haftet die Firma nicht für den entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspa- rungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie anderen Folgeschäden. Die Firma haftet nicht für Schä- den, welche aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohrstoffmängel, Pandemie, etc. entstanden sind. Wenn der Besteller Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern direkt bezieht oder in Auftrag gibt, besteht für diese Leistung keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber der Firma.

11.3  Die Firma haftet nicht, wenn infolge ihrer Arbeiten der Strom unterbrochen wird.

12 Werklohnrückbehalte und Verrechnung

12.1  Werkmängel berechtigen den Besteller nicht zum ganzen oder teilweisen Rückbehalt der Werklohnforde- rung. Die Firma ist berechtigt, die Ausführung von Mängelbehebungsarbeiten bis zur vollständigen Bezah- lung der fälligen Werklohnforderung zu verweigern.

12.2  Die Verrechnung des Werkpreises mit Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

13 Asbest und andere gesundheitsgefährliche Stoffe

13.1  Besteht Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, ist die Firma berechtigt, die Gefahren auf Kosten des Bestellers eingehend zu ermitteln und die Risiken zu bewerten. Damit verbundene Mehrkosten sind durch den Besteller zu tragen.

13.2  Der Besteller ist verpflichtet, die Firma auf die ihm bekannten Vorkommen von Asbest oder anderen ge- sundheitsgefährdenden Stoffe hinzuweisen. Der Besteller trägt in jedem Fall die damit zusammenhängen- den Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsor- gung.

14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1  Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Firma zuständig.

14.2  Anwendbar ist schweizerisches Recht.

15 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Firma treten am 1. September 2020 in Kraft und gelten bis zum Erlass einer neuen Version.

Biel, 31. August 2020
Allgemeine Vertragsbestimmungen der Pfister Electric AG Version September 2020